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Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster fällt

Preisauszeichnungspflicht im Schaufenster fällt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Warenpräsentation im Schaufenster als reine Werbung verstanden werden kann und daher nicht zwingend unter die Vorschriften der Preisangabenverordnung fallen muss (BGH 10.11.2016, Aktenz.: 1 ZR 29/15). Das Urteil ist überraschend und neu. Denn bisher gab es etliche Abmahnung für Einzelhändler, wenn die im Schaufenster ausgestellten Waren nicht ausgezeichnet waren. Die Preise mussten immer angegeben und sichtbar sein.

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung damit, dass die Preisangabenverordnung nur dann gelte, wenn es sich entweder um ein tatsächliches Angebot der Ware handele oder um Werbung unter Angabe von Preisen. Dies folge aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, die eine Umsetzung der unionsrechtlichen Grundlage der Richtlinie 98/6/EG darstelle. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sei ein Angebot aber nur dann anzunehmen, wenn der Unternehmer die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses, einen Preis, sowie ein Datum nennt, bis zu dem das Angebot gültig bleibt. Deshalb kann eine Werbung im Schaufenster, bei der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben wird, nicht als Angebot im Sinne der Richtlinie und damit nicht im Sinne der Preisangabenverordnung gesehen werden. Für alle Händler bedeutet dies nun, dass in Zukunft Schaufenster mit Waren bestückt werden dürfen, ohne Preise anzuzgeben. 

Aber Vorsicht, wird ein Preis angegeben, so gilt nach wie vor „Preisklarheit und Preiswahrheit“ also wie bisher auch immer inklusive MwSt. Rein aus vertriebstechnischer Sicht macht eine Preisauszeichnung alle Mal Sinn, nur ist es jetzt so, dass dem Händler keine Strafen mehr drohen, wenn mal ein Preis fehlt. 

Quelle: Handelsverband Nord

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