Graffitibeseitigung bedingt umlagefähig
Graffitibeseitigung bedingt umlagefähig!
Seit Anfang 2006 stellen Farbschmiereien und Graffiti an Häuserfassaden eine Straftat dar und stellen den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss §304 StGB dar. Danach können derartige Sachbeschädigungen mit Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren geahndet werden.
Was mache ich als Ladenbesitzer oder Mieter?
Graffiti Beseitigung ist nur bedingt umlagefähig! Deshalb gibt es hier eine Information für Vermieter/Eigentümer und auch Mieter anhand zweier Gerichtsurteile zur Zuordnung von Graffitibeseitigungen:
In der Regel sind die Kosten für die Entfernung von Graffiti an Hauswänden nicht vom Vermieter im Wege der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegbar, da es sich nicht um Kosten handelt, die durch die Nutzung der Wohnung entstehen.
So ordnet z.B. das Amtsgericht Köln (Urt. v. 22. Mai 2000 - 222 C 120/99) die Kosten der Graffitibeseitigung den Kosten der Instandhaltung zu und ist damit i.d.R. Mietersache!
Das Amtsgericht Berlin Mitte schlug die Kosten der Beseitigung nun jedoch den Hausreinigungskosten zu (Urteil vom 27. Juli 2007 - 11 C 35/07). Denn nach §1 Ziffer 2, Absatz 2, der Betriebskostenverordnung zählen nur solche Kosten zu den Instandhaltungskosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsgemässen Gebrauchs dienen. Konsequenterweise hält das AG Mitte die Kosten für solche Sonderreinigungen von Farbschmierereien für umlagefähig, wenn sie laufend bzw. regelmässig erforderlich sind und der Verursacher - ähnlich wie bei Sperrmüllkosten - nicht feststellbar ist."
Was tun, wenn die Hauswand beschmiert wurde?
Wenn Sie eine Graffiti-Schädigung bei der örtlichen Polizei zur Anzeige bringen wollen, benötigen Sie eine ganze Reihe notwendiger Angaben zum Tathergang, die wir Ihnen hier vorsorglich schon einmal aufgelistet haben:
1. Art der Strafanzeige
Sie erstatten bei Graffitischädigungen Strafanzeige nach
- § 303 StGB wg. Sachbeschädigung und nach
- § 304 StGB wg. Gemeinschaftlicher Sachbeschädigung
2. Angaben zu Tatort und -hergang:
- Benennen Sie den Tatort inkl. der vollständigen Adresse (PLZ, Ort, Strasse, Hausnummer) und die exakte Tatzeit, soweit möglich.
3. Die Polizei benötigt ferner Angaben zu Geschädigtem bzw. zum Eigentümer des geschädigten Objekts, als da wären:
- Name, Vorname, Wohnort inkl. PLZ, Strasse und Hausnummer
- Telefonnummern (werktags / tagsüber bzw. Firmen-Telefon
- Angaben und evtl.Angaben zum Beruf des Anzeigenerstatters
Quelle: http://www.graffitiscout.de/
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