Flllet40 – Stephan Knecht
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Für Gründer:innen, Führungskräfte und Unternehmer:innen im Handel.

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Unternehmerwissen Steuern

Steuerarten

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung und Lohnsteuer-Anmeldung sowie die Zahlung der beiden Steuern gehört zu den regelmäßig wiederkehrenden Pflichten eines jeden Unternehmers. 

Dabei muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung  spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorliegen und die zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums. Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. 

Als Arbeitgeber ist man zusätzlich verpflichtet, dem Betriebsstättenfinanzamt sowohl die einbehaltene bzw. als auch die zu Ihren Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer der gemeldeten Mitarbeiter anzumelden.

Die Lohnsteuer-Anmeldung muss ebenfalls spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums abgegeben werden. Bei verspäteter Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Wenn Sie als Arbeitgeber trotz gesetzlicher Verpflichtung die Lohnsteuer nicht anmelden und abführen, kann das Finanzamt diese durch einen Schätzungsbescheid festsetzen und nacherheben.

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