Flllet40 – Stephan Knecht
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Insolvenzordnung

Was regelt die Insolvenzordnung (InsO)

Grundsätzlich unterscheidet die InsO nicht nach Privatpersonen oder Unternehmen. Somit betrifft dieses Gesetz beide Personengruppen als Schuldner. Dabei hat die InsO einige Ziele, festgelegte Regeln und Abläufe. Die Hauptaufgabe ist es die Gläubiger nach einem gerechten Plan zu befriedigen. Dazu wird das Vermögen gesichert, bewertet und verwertet, um es dann zu verteilen. Bei einem Unternehmen besteht das Ziel, wenn genügend "Masse" vorhanden ist für ein Insolvenzverfahren, das Unternehmen zu retten. 

Sollte dass nicht möglich sein, wird ein geordneter, geregelter Ausgleich an die Gläubiger durch den Insolvenzverwalter als Massnahme eingeleitet und das Unternehmen abgewickelt bzw. liquidiert. Das heisst es kommt zum Abverkauf, Ausverkauf oder eben zur Zwangsversteigerung. Fangen wir aber zunächst an, welche Gründe es für eine Insolvenz überhaupt gibt. Voraussetzung ist, dass eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit vorliegt, das heisst Zahlungen können oder werden nicht mehr geleistet. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist auch eine Überschuldung ein Grund ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Übrigens die Frist hierfür beträgt 3 Wochen nach Bekanntwerden einer der Gründe.

Antragsberechtig bzw. sogar Antragspflichtig ist der Inhaber, der Prokurist, ein Gesellschafter oder auch einer der Gläubiger. Der Antrag wird beim zuständigen Amtsgericht gestellt und ist gemessen an anderen typischen Formularen relativ leicht und niedrigschwellig auszufüllen. In vielen Gemeinden lässt sich das auch online erledigen. 

Nach Abschicken oder Versenden des Antrags setzt nach Prüfung das Amtsgericht dann einen entsprechenden Insolvenzverwalter als Vertreter ein. Diese Person kann man sich vorstellen, wie einen LOTSEN. Sobald der die Brücke betritt, übernimmt er vom Kapitän das Kommando. Das heisst, ab jetzt wird alles vom IV entschieden. Jede Auszahlung, Überweisung, Entscheidungen usw. 

Vorsicht: eine Insolvenz soll immer auch eine Rettung sein, aber das als Strategie für eine Unternehmens-Rettung zu nehmen hat auch erhebliche Nachteile, denn eine Insolvenz wird immer öffentlich gemacht. Damit hat eine Insolvenz automatisch Auswirkungen auf die Bonität und das Rating. Unter der webseite:

Insolvenzbekanntmachungen

kann JEDER öffentlich, kostenlos und schnell einsehen, welche Privatperson oder Firma einen Insolvenzantrag gestellt hat. Sehr transparent, mit allen personenbezogenen Daten. Juristische Personen müssen dies zusätzlich im Handelsregister, oder im Vereinsregister und auf ihrer webseite bekannt geben.

Das Besondere in der InsO ist auch, dass sich der „säumige“ Schuldner, wenn er sich an die aufgestellten Regeln hält, seine Zahlungen bis hin zum Selbstbehalt leistet und im enge, ehrlichen Austausch mit dem Insolvenzverwalter zusammen arbeitet, er eine Restschuldbefreiung unter bestimmten Vorraussetzungen beantragen kann.

Somit kann es einen Neuanfang durch einen Schuldenschnitt geben. Unter dem alten „Konkursrecht“ gab es das nicht, da war der Schuldner erst finanziell frei und aus allen Schuldnerverzeichnissen gelöscht, wenn ALLES bezahlt wurde. Das war oft nicht möglich, weswegen viele nicht mehr als Unternehmer arbeiten konnten oder sich als Bürger frei bewegen bei einer Wohnungssuche, Finanzierung eines Autos etc. Denn die Schufa und andere speichern die Daten sehr lange noch im Nachgang.

 

Wer sich noch tiefer mit dem Recht und dem Gesetz befassen will, hier gehts zur 

Insolvenzordnung.

 

 

 

 

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